Schulordnung

Schulordnung (Stand 01.04.2025)

1. Allgemeines

  1. (a)  Die Aufgabe der Jugendmusikschule Wiesbaden e.V. (nachfolgend: JMS) besteht darin, musische Elementarerziehung zu betreiben, Nachwuchs fur das Laien- und Liebhabermusizieren heranzubilden, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern, die Grundlagen fur ein Studium musikbezogener Berufe zu legen und bei Bedarf auf dieses, insbesondere auf die Aufnahmeprufung, vorzubereiten.

  2. (b)  Ziel der musischen und pädagogischen Arbeit ist es, für Interessenten aller Altersgruppen neben der instrumentalen und vokalen künstlerischen Ausbildung ein umfassendes Verständnis fur die Musik zu wecken.

2. Vertragsabschluss und -kündigung

  1. (a)  Jeder Schüler schließt einen Unterrichtsvertrag mit der JMS ab. Fur minderjahrige Schüler übernehmen diese Pflichten die gesetzlichen Vertreter. Auch die schriftliche Anmeldung gilt als Unterrichtsvertrag.

  2. (b)  Die Kündigung eines Unterrichtsvertrages ist zum 31.03., 31.08., und 31.12. möglich. Für Verträge, welche ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 309 ff. BGB. Die Abmeldung ist der Jugendmusikschule Wiesbaden mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt zu geben.

  3. (c)  Soweit nicht anders vereinbart, tritt der Unterrichtsvertrag mit der Aufnahmebestätigung oder der ersten Unterrichtsstunde in Kraft.

3. Unterrichtsgebühr

  1. (a)  Das Schulgeld wird auch wahrend der Schulferien erhoben und monatlich im Voraus per Lastschrift bis zum 10. des jeweiligen Monats eingezogen. Die Höhe des Schulgeldes berechnet sich nach der Gebührenordnung der JMS.

  2. (b)  Bei nicht fristgerechter Entrichtung der Unterrichtsgebühren sind fur jedes Mahnschreiben Auslagen i.H.v. 5,00 EUR zu erstatten.

  3. (c)  Werden ausstehende Unterrichtsgebühren nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt, behält sich die JMS vor, den Unterrichtsvertrag von sich aus ggf. fristlos zu kündigen und die ausstehenden Gebühren auf dem Rechtsweg einzufordern.

  4. (d)  Verringert sich durch eine Ab- oder Ummeldung die Größe einer Gruppe, so ist das hierfur maßgebliche Unterrichtsgeld zu entrichten.

  5. (e)  Probestunden sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung gebührenpflichtig, auch dann, wenn der Interessent den vereinbarten Termin nachfolgend absagt oder nicht wahrnimmt.

4. Unterrichtsort und -ausfall

  1. (a)  Der Unterricht wird in der Regel in offentlichen Schulen erteilt. Es gelten die Hausordnungen der entsprechenden Schulen.

  2. (b)  Der Schüler hat der Hausordnung und den Anweisungen der Schulleitung bzw. der Lehrkraft Folge zu leisten.

  3. (c)  Der Schüler ist verpflichtet, den Unterricht pünktlich, regelmaßig und vorbereitet zu besuchen.

  4. (d)  Ungebührliches Verhalten des Schülers berechtigen die Lehrkraft, den Ausschluss eines Schülers aus der Musikschule zu verfügen.

  1. (e)  Verhinderungen sind dem Lehrer oder der Schule vorher mitzuteilen. Sie entbinden nicht von der Zahlungspflicht und es besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts oder auf Erstattung der Unterrichtsgebühr. Dies gilt auch im Fall von hoherer Gewalt oder sonstiger zwingender Gründe (z.B. pandemiebedingter Verordnungen).

  2. (f)  Kann ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen durchgehend mehr als 4 Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, so kann gegen Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes eine teilweise Erstattung der Unterrichtsgebühr bei der JMS beantragt werden.

  3. (g)  Es können 2 Unterrichtstermine pro Kalenderjahr aufgrund einer Erkrankung der Lehrkraft abgesagt werden, ohne dass der Schüler einen Anspruch auf Nachholunterricht oder Erstattung der Unterrichtsgebühr hat. Wenn in einem Kalenderjahr mehr als 2 Unterrichtstermine aufgrund einer Erkrankung der Lehrkraft abgesagt werden, wird auf schriftlichen Antrag des Schülers pro zusätzlich ausgefallener Unterrichtsstunde 1/35 des Jahresbeitrags erstattet.

5. Ausschluss

(a) Die JMS kann insbesondere in folgenden (schwerwiegenden) Fällen dass Vertragsverhältnis (fristlos) kundigen:

  1. bei unzureichender Vorbereitung auf den Unterricht (Üben),
  2. bei unzureichender Leistungsbereitschaft während des Unterrichts,
  3. bei unzureichendem Besuch des Unterrichts,
  4. bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Hausordnung,
  5. bei Nichtzahlung der Unterrichtsgebühr.

6. Ferien

(a) Die Ferien entsprechen den Schulferien des Landes Hessen.

(b) An gesetzlichen Feiertagen und Schulfeiertagen findet kein Unterricht statt; ebenfalls am letzten Schultag vor den Sommerferien und am Rosenmontag.

7. Aufsicht

(a) Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft ist auf die Dauer der Unterrichtszeit beschränkt. Sie beginnt mit der Begrüßung des Schülers bei dessen Betreten des Unterrichtsraums und endet mit seiner Verabschiedung beim Verlassen desselben.

8. Haftung

(a) Die JMS haftet nicht fur Schäden bzw. fur den Verlust von privatem Eigentum der Schüler. Beim Besuch des Musikschulunterrichts handelt es sich um eine außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule. Diese unterliegt nicht dem gesetzlichen Unfalldeckungsschutz. Fur Personenschäden wahrend des Unterrichtes, sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht. Schüler haften fur infolge ihres Verhaltens der Musikschule schuldhaft zugefügte Schäden.

9. Sonstiges

(a) Mündliche Nebenabsprachen sowie vertragsrelevante Absprachen mit der Lehrkraft sind unwirksam.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden

 

Jugendmusikschule Wiesbaden e.V.

c/o Piano-Schulz e.K.

Mühlgassse 11-13
65183 Wiesbaden
Tel.: 0176 – 6235 7383

E-Mail: info@jugendmusikschule-wiesbaden.de

Internet: www.jugendmusikschule-wiesbaden.de